Rechtliche Aspekte
I. Rechtlicher Rahmen
Cookies sind kleine Textdateien, die von einem Web-Server an einen Web-Browser (z.B. Mozilla Firefox oder MS Internet Explorer) übermittelt werden. Cookies werden den Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste zugeordnet. Daraus folgt, dass der rechtliche Rahmen für Cookies vorrangig im Telemediengesetz (TMG) normiert ist. Ergänzende Anwendung können das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG), die einzelnen Pressegesetze oder der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) finden.
II. Datenschutzrechtliche Differenzierung
Bei der datenschutzrechtlichen Einordnung von Cookies ist danach zu differenzieren, ob mittels der Cookies personenbezogene Daten verwendet werden oder nicht. Zu den personenbezogenen Daten zählt typischerweise der Name, aber auch E-Mail-Adressen sind in der Regel bereits personenbezogen.
1. Cookies ohne Personenbezug
Soweit es um Cookies ohne Personenbezug geht, findet das Datenschutzrecht keine Anwendung. Wenn der Cookie also keine personenbezogenen Daten verwendet bzw. speichert, so kann er vom Diensteanbieter in der Regel ohne besondere weitere Vorkehrungen verwendet werden. Als Beispiel können hier die sogenannten „Session Cookies“ dienen, die besonders im e-commerce zum Einsatz kommen, um z.B. einen reibungslosen Ablauf eines Kaufvorgangs dadurch zu gewährleisten, dass die Artikel im Warenkorb des Kunden bis zum Ende des Vorgangs erhalten bleiben. „Session Cookies“ werden automatisch gelöscht, wenn der Browser geschlossen wird.
2. Cookies mit Personenbezug
Soweit ein Cookie jedoch personenbezogene Daten enthält, gelten u.a. die folgenden Regeln:
- Grundsätzlich darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit das Telemediengesetz (TMG) oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat (§ 12 TMG).
- Darüber hinaus treffen den Diensteanbieter weitergehende Pflichten. So hat er den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein (§ 13 Abs. 1 TMG).
- Der Nutzer kann die Einwilligung auch elektronisch erklären. Dabei muss der Diensteanbieter jedoch sicherstellen, dass
- der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- die Einwilligung protokolliert wird,
- der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann (§ 13 Abs. 2 TMG).
- Mit Einwilligung ist die vorherige Zustimmung gemeint (vgl. § 183 BGB). Geht es um die Einwilligung von Minderjährigen, so ist im Zweifel hier auch die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gemeint.
- Auf jeden Fall muss die Einwilligung freiwillig erfolgen.
- Aufgrund dieser Anforderungen reicht eine versteckte Einwilligung, z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht aus.
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